AGB
Verkaufs- & Lieferbedingungen der Sanibad Warenhandelsgesellschaft mbH, 48231 Warendorf
(im folgenden Lieferer genannt)
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Lieferer und seinen Bestellern, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten ausschließlich.
1.2. Besteller sind ausschließlich Kaufleute gemäß deutschem Handelsgesetzbuch.
1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.4. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Zusätzliche mündliche Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Lieferer wirksam.
2. Vertragsschluß, Lieferzeiten
2.1. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend. Alle Angaben über Produkte des Lieferers, insbesondere die in Angeboten und Druckschriften wie Katalogen und Preislisten enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Leistungsangaben sowie sonstige technische Angaben sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte, deren Änderung der Lieferer sich im Rahmen des Zumutbaren vorbehält. Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten, Prospekten oder in der Werbung des Lieferers ist nur dann rechtsverbindlich, wenn der Lieferer die jeweilige Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Muster werden grundsätzlich gegen Berechnung geliefert.
2.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
Der Lieferer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, elektronisch oder bei sofortiger Auslieferung der Ware an den Besteller durch den Lieferschein erklärt werden.
2.3. Soweit Lieferzeiten / -termine nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart werden, handelt es sich lediglich um unverbindliche oder ungefähre Liefertermine und Lieferfristen. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig.
Lieferfristen beginnen mit dem Tag des Eingangs der Bestellung beim Lieferer, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung der Lieferung geklärt sind und sämtliche vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Sofern der Besteller nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, beginnt eine neue Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch den Lieferer.
Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung der Ware. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.
2.4. Der Lieferer nimmt nur Bestellungen im Rechnungswert ab € 250,– entgegen. Die Lieferung erfolgt mangels abweichender Vereinbarung in den aus den Auftragsunterlagen ersichtlichen Versandeinheiten.
Niedrigere Bestellmengen bedürfen einer Sondervereinbarung.
Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.
Der Lieferer ist berechtigt, fertigungs- bzw. verpackungsbedingte Mehr- (oder Minder-) mengen bis zu 10% der Gesamtauftragsmenge zu liefern.
2.5. Sofern der Lieferer in Lieferverzug gerät, muss der Besteller dem Lieferer zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen. Sofern diese Frist fruchtlos verstreicht, kann der Besteller unter den jeweiligen Voraussetzungen der §§ 280, 281, 284, 286, 323 BGB die dort geregelten Rechte geltend machen.
Erhält der Lieferer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen seiner Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so wird der Lieferer den Besteller darüber rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall verlängert sich die Frist um die Dauer der Behinderung. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen wie beispielsweise durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden, Störungen der Lieferketten aufgrund pandemischer Ereignisse/Situationen und alle sonstigen Behinderungen gleich, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Lieferer schuldhaft herbeigeführt worden sind. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von vorstehenden Ereignissen der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist um mehr als zwei Monate überschritten, so ist der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen – gleich aus welchem Grunde – bestehen allerdings nur nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 9 dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
3. Eigentumsvorbehalt
3.1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
3.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Besteller hat die Ware auf eigene Kosten ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zum Neuwert, zu versichern.
3.3. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Lieferer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
3.4. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für den Lieferer. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Lieferer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihm gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Der Besteller tritt an den Lieferer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Lieferers gegen den Besteller ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
3.5. Andere Verfügungen über die Ware, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum sind dem Besteller nicht gestattet.
3.6. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich schriftlich unter Übergabe etwaiger Unterlagen für die weitere Rechtsverfolgung durch den Lieferer mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat der Besteller dem Lieferer ebenso wie das Verbringen der Ware in ein anderes Land unverzüglich anzuzeigen.
3.7. Der Lieferer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3.2. und 3.6. dieser Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
3.8. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Lieferers die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.
4. Vergütung
4.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Lieferers, die sich grundsätzlich in EURO verstehen, „ab Werk/Lager” zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht mit ein. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Fakturierung in Fremdwährungen bleibt dem Lieferer eine Anpassung der Preise aufgrund von Wechselkursschwankungen vorbehalten.
4.2. Bei Eintritt einer wesentlichen Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten ist der Lieferer berechtigt, den Preis einseitig angemessen unter Berücksichtigung anderweitiger Kostenreduzierungen zu erhöhen, wenn zwischen dem Vertragsschluss mit dem Besteller und Lieferung der Ware mehr als vier Monate liegen.
4.3. Der Besteller verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware innerhalb von 21 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen werden, soweit der Besteller nicht mit der Begleichung von Warenforderungen in Verzug ist, 2% Skonto gewährt. Maßgebend ist der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Lieferers.
4.4. Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
4.5. Vom Besteller angebotene Wechsel werden vom Lieferer nur erfüllungshalber sowie nach ausdrücklicher Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit akzeptiert. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Bei Wechseln und Schecks gilt der Tag ihrer Einlösung als Zahltag.
4.6. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch den Lieferer anerkannt wurden.
4.7. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und ebenfalls rechtskräftig festgestellt oder durch den Lieferer anerkannt worden ist.
4.8. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach Ausübung des pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessens des Lieferers begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, dem Lieferer jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein müssten, so ist der Lieferer unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung von entsprechenden Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer sämtliche durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
5. Versand und Gefahrenübergang
5.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmung, spätestens mit Verlassen der Ware des Werkes bzw. des Lagers des Lieferers auf den Besteller über.
5.2. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, erfolgt der Versand unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Bestellers. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt dem Lieferer vorbehalten. Der Lieferer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern.
5.3. Sofern sich die Sendung der Ware dadurch verzögert, dass der Lieferer in Folge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Bestellers von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, oder aus einem sonstigen vom Besteller zu vertretenden Grund, geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Übergabe steht es außerdem gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
6. Verpackung
Über Paletten und Gitterboxen, die im Tauschverfahren eingesetzt werden, wird ein Verrechnungskonto geführt. Der offene Saldo dieses Kontos wird dem Besteller oder Spediteur regelmäßig mitgeteilt. Erfolgt nach angemessener Fristsetzung kein Ausgleich des Saldos, so wird der entsprechende Gegenwert in Rechnung gestellt. Ebenso verpflichtet sich der Lieferer zum Ausgleich gegenüber dem Besteller.
7. Verkaufshilfen
Verkaufs- und Präsentationshilfen, die dem Besteller kostenlos zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Lieferers und können jederzeit zurückgefordert werden. Während der Nutzung der Verkaufs- und Präsentationshilfen durch den Besteller geht jedes damit verbundene Risiko auf ihn über. Der Besteller verpflichtet sich, die Verkaufs- und Präsentationshilfen nur mit den Waren des Lieferers zu bestücken und bei Verlust oder Beschädigung Ersatz zu leisten.
8. Schutzrechte
An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen – auch elektronischer Art – behält sich der Lieferer alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne Einwilligung des Lieferers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an ihn zurückzusenden.Werden bei Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.
9. Gewährleistung
9.1. Der Lieferer leistet für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
9.2. Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragwidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
9.3. Der Besteller muss dem Lieferer offensichtliche Sachmängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware, Sachmängel, die erst später offensichtlich werden, innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach dem Erkennen durch den Anwender schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
9.4. Zu den offensichtlichen Sachmängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Bei Anlieferung erkennbare Sachmängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Sachmängel von diesem veranlasst werden.
9.5. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Lieferer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
9.6. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
9.7. Wählt der Besteller nach gescheiterer Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig verursacht wurde.
9.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 3 dieser Bestimmung).
9.9. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
9.10. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch den Lieferer nicht. Hersteller-Garantien und einzelvertraglich vereinbarte Garantien bleiben hiervon unberührt.
10. Haftungsbeschränkungen
10.1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung des Lieferers ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
10.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Lieferer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden sowie dem Lieferer zurechenbaren Verlust des Lebens des Bestellers oder eines Dritten.
10.3. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
10.4. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Lieferer grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von dem Lieferer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers oder eines Dritten.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
11.2 Erfüllungsort ist Sitz des Lieferers (Warendorf).
11.3. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Lieferers (Warendorf). Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
11.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Bestellern einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
11.5. Die Vertragsrechte des Bestellers dürfen nur mit Einverständnis des Lieferers übertragen werden.
11.6. Rechtlich bindend ist ausschließlich die deutschsprachige Fassung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.